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Auskunftsrecht leiblicher Verwandter

Leibliche Eltern, Großeltern oder leibliche Geschwister des Adoptierten können einen Antrag auf Herausgabe von Informationen stellen, haben aber grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf die Herausgabe von Informationen über Familienmitglieder, die zur Adoption freigegeben wurden.

Hier greift das in § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelte sog. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot.

§ 1758 BGB soll nicht verhindern, dass das Kind überhaupt von seiner Herkunft erfährt. Wie heute in Fachkreisen allgemein anerkannt, liegt eine frühzeitige Aufklärung vielmehr im Interesse des Kindeswohls. Die früher allgemein üblich gewesene und in der ehemaligen DDR ausschließlich praktizierte Form der sog. Inkognitoadoption entspricht somit nicht (mehr) den heutigen Vorstellungen. Die Entscheidung über eine Offenbarung des Adoptionsstatus des Kindes gegenüber Dritten (ob, wann und wie) soll aber letztlich der Adoptivfamilie selbst überlassen bleiben. Unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Einwirkungen von außen sollen zum Schutz der Privatsphäre der Familienmitglieder verhindert werden.

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn sowohl das Kind als auch der Annehmende (i. d. R. also die Adoptiveltern) der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot konkretisiert und ergänzt durch die im „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)“ vom 17. Dezember 2008 zum Schutz des Adoptionsgeheimnisses geregelten Beschränkungen der Akteneinsicht (s. § 13 Absatz 2 Satz 2 FamFG).

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