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Revisionszulassung gegen das Urteil des VG Halle vom 27. Juli 2021, Az.: 1 A 200/19 HAL

Datum 03.08.2022

Mit Beschluss vom 30.06.2022, Az.: 8 B 47/21 (8 C 6/22), hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Juli 2021 (Az.: 1 A 200/19 HAL) (PDF, 193KB, Datei ist nicht barrierefrei) aufgehoben und die Revision zugelassen.

Die Revisionszulassung erfolgte aus zwei Gründen. Zum einen hat das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör insoweit als verletzt angesehen, als das Verwaltungsgericht dessen Vortrag, durch die Adoption gesundheitlich geschädigt worden zu sein, bei seiner Entscheidungsfindung erkennbar nicht erwogen habe. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bejaht. Das Beschwerdevorbringen führt danach auf die grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage, ob eine Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG auf politisch motivierte Zwangsadoptionen nach dem Recht der ehemaligen DDR wegen der in Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages getroffenen Spezialregelungen, insbesondere Art. 234 § 13 EGBGB , auch zugunsten der von solchen Adoptionen betroffenen Kinder ausgeschlossen ist. Falls dies zutrifft, wird voraussichtlich weiter zu klären sein, ob eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 4 Satz 2 oder des § 1 Abs. 5 VwRehaG auf diese Betroffenen in Betracht kommt.

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen 8 C 6.22 fortgesetzt.

Näheres finden Sie unter:

Bundesverwaltungsgericht - Beschluss (PDF, 175KB, Datei ist nicht barrierefrei)