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Adoptionsbeschluss der Jugendhilfe der DDR rechtsstaatswidrig nach dem VwRehaG

Datum 09.12.2021

Das VG Halle hat mit Urteil vom 27. Juli 2021 (Az.: 1 A 200/19 HAL) (PDF, 193KB, Datei ist nicht barrierefrei) entschieden, dass auch bei einer in der ehemaligen DDR durchgeführten Adoption für Betroffene ein Anspruch nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) bestehen kann. Die im Einigungsvertrag in Artikel 234 § 13 EGBGB normierte Regelung der Anfechtbarkeit von in der DDR vorgenommenen Adoptionen schließt diesen Anspruch nicht grundsätzlich aus, da die jeweiligen Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen. Im konkreten Fall erfolgte die Adoption im Jahre 1982 nicht aus Sorge um das Kindeswohl, Anlass war vielmehr das nicht systemkonforme Verhalten des Kindesvaters. Das VG Halle ist daher zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständliche Adoption nach § 1a des VwRehaG als rechtsstaatswidrig zu bewerten ist.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil ist Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden.