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Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beschlossen

Datum 10.06.2021

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) beschlossen - KJSG vom 03.06.2021. Das vorbenannte Gesetz ist – mit den in Art. 10 genannten Einschränkungen- am 10. Juni 2021 in Kraft getreten. Es enthält u. a. in den §§ 64 Abs. 2b), 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VIII eine (datenschutzrechtliche) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von (Sozial) Daten im Rahmen eines konkreten wissenschaftlichen Forschungsvorhabens zur Erforschung von politisch motivierten Adoptionen in der DDR anhand von Erziehungshilfe-, Heim- und Vormundschaftsakten der DDR. Das Forschungsvorhaben muss dabei das Ziel haben, Adoptionsstrukturen in der DDR auf politischen Missbrauch zu untersuchen und dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufarbeitung des DDR -Unrechtsregimes und gerade nicht Interessen Einzelner beziehungsweise der Erforschung von Einzelschicksalen dienen. Die Übermittlung der Daten zu Forschungszwecken ist nicht kraft Gesetzes, sondern erst aufgrund einer Genehmigung der nach § 75 Abs.4 SGB VIII zuständigen Behörde zulässig. Der Antragsteller, der die Genehmigung der Übermittlung der Daten beantragt, muss die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen darlegen (BT-Drs. 19/288870, S. 108).