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Wo kann ich etwas über meine(n) in der DDR adoptierte(n) Schwester/Bruder erfahren?

Angaben zur durchgeführten Adoption enthalten die Adoptionsvermittlungsakten bei den Jugendämtern. Die Inhalte der Adoptionsvermittlungsakten unterliegen jedoch strengen datenschutzrechtlichen Regelungen, weshalb an Verwandte in der Regel keine, das adoptierte Kind betreffende Auskünfte erteilt werden können. Ein grundsätzliches Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht besteht nur für die direkt beteiligten Personen, also für das seinerzeit adoptierte Kind sowie für die Adoptiveltern bis zur Volljährigkeit des adoptierten Kindes.

Gegebenenfalls kann bei der Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt eine schriftliche Nachricht hinterlassen und bei den Akten verwahrt werden. Es kann dann im Einzelfall versucht werden, eine Kontaktaufnahme zu vermitteln, wenn dazu auf beiden Seiten Bereitschaft gezeigt werden sollte.

Dort können Ihnen aber auch eventuell für den Einzelfall bestehende Auskunfts- und Recherchemöglichkeiten aufgezeigt werden.

Meine Großmutter ist in der DDR adoptiert worden. An wen kann ich mich wenden, um etwas über diese Adoption zu erfahren?

Angaben zur durchgeführten Adoption enthalten die Adoptionsvermittlungsakten beim örtlich zuständigen Jugendamt. Die Inhalte der Adoptionsvermittlungsakten unterliegen jedoch strengen datenschutzrechtlichen Regelungen, weshalb an Verwandte in der Regel keine, das seinerzeit adoptierte Kind betreffende Auskünfte erteilt werden können. Ein grundsätzliches Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht besteht nur für die direkt beteiligten Personen, also für das seinerzeit adoptierte Kind sowie für die Adoptiveltern bis zur Volljährigkeit des adoptierten Kindes.

Ich vermute, dass meine Eltern nicht die leiblichen Eltern meiner Schwester/meines Bruders sind. Wohin kann ich mich wenden, um dazu etwas zu erfahren?

Angaben zur durchgeführten Adoption enthalten die Adoptionsvermittlungsakten beim örtlich zuständigen Jugendamt. Die Inhalte der Adoptionsvermittlungsakten unterliegen jedoch strengen datenschutzrechtlichen Regelungen, weshalb ein grundsätzliches Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsrecht nur für die direkt beteiligten Personen, also für das seinerzeit adoptierte Kind sowie für die Adoptiveltern bis zur Volljährigkeit des adoptierten Kindes besteht. An Verwandte können in der Regel keine, das seinerzeit adoptierte Kind betreffende Auskünfte erteilt werden.

Meine Eltern sind aus der DDR geflüchtet und konnten ihr Kind nicht in die Bundesrepublik Deutschland nachholen. Wohin können sie sich wenden, um zu erfahren, ob ihr Kind adoptiert wurde.

Hinweise zum Verbleib des Kindes könnten sich in den Jugendhilfeakten des örtlich zuständigen Jugendamtes befinden. Es besteht grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Jugendhilfeakten, wenn es sich um die eigene Akte handelt. Jedoch sind datenschutzrechtliche Interessen Dritter zu beachten. Die Entscheidung darüber, ob und ggf. in welchem Umfang ein Akteneinsichtsrecht gewährt werden kann, wird von der aktenführenden Stelle getroffen.

Angaben zu einer durchgeführten Adoption enthalten die Adoptionsvermittlungsakten beim örtlich zuständigen Jugendamt.

Leibliche Eltern (Herkunftseltern) haben jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Herausgabe von Informationen über Familienmitglieder, die zur Adoption freigegeben wurden, d.h. sie können von den Adoptionsvermittlungsstellen grundsätzlich keine Auskünfte zu ihrem Kind und dessen Adoptiveltern verlangen.

Hier greift das in § 1758 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelte sog. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot. Die Entscheidung über eine Offenbarung des Adoptionsstatus des Kindes gegenüber Dritten (ob, wann und wie) soll letztlich der Adoptivfamilie selbst überlassen bleiben. Unerwünschte Kontaktaufnahmen oder Einwirkungen von außen sollen zum Schutz der Privatsphäre der Familienmitglieder verhindert werden.

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn sowohl das Kind als auch der Annehmende (i. d. R. also die Adoptiveltern) der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben.